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Eine Trennung (oder Scheidung) mit Kindern wirft diverse rechtliche Fragen auf:
Wo wird das Kind wohnen?
Wer kümmert sich an welchen Tagen um die Betreuung?
usw.
Diese Themen sollten geklärt und in einer Trennungsvereinbarung festgehalten werden. In diesem Beitrag erkläre ich dir, welche Aspekte du in deiner Trennungsvereinbarung resp. deiner Scheidungsvereinbarung berücksichtigen solltest.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen. Eltern üben die elterliche Sorge unabhängig von ihrem Zivilstand im Regelfall gemeinsam aus. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (KESB) ordnet die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch dann an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.
Elterliche Obhut
Die elterliche Obhut ist die Befugnis, mit dem Kind zusammen zu wohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern. Wenn das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil wohnt, spricht man von alleiniger Obhut. Wohnt das Kind recht ausgiebig bei beiden Elternteilen, spricht man von geteilter oder alternierender Obhut. Hat ein Elternteil die alleinige Obhut inne, so befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bei diesem Elternteil (Art. 25 ZGB). Bei alternierender Obhut müssen sich die Eltern darüber einigen, wo das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsicht hat. Am zivilrechtlichen Wohnsitz gehen die Kinder in der Regel in die Schule. Auch derjenige Elternteil, der das Kind nach einer Trennung oder Scheidung nicht so oft bei sich hat, übt Betreuungsverantwortung aus, sobald das Kind bei ihm ist. Betreuungsverantwortung beinhaltet auch das Recht und die Pflicht, für die alltäglichen Bedürfnisse des Kindes angemessen zu sorgen, ohne dass der andere Elternteil in diese Alltagsentscheide einzubeziehen wäre. Jeder Elternteil hat sich sodann während der Betreuungsverantwortung des anderen grundsätzlich nicht in dessen Art der Betreuung einzumischen (z.B. Ernährung, Unternehmungen, alltägliche medizinische Versorgung etwa bei plötzlich autretender Erkältung, etc.). Selbstverständlich findet die Freiheit in der Ausübung der Betreuung dort ihre Grenze, wo das Kindeswohl dadurch gefährdet würde. Eine alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an das Kind: Es muss zwischen zwei Wohnorten hin und her pendeln, es muss sich an zwei verschiedene Haushaltsordnungen halten etc. Auch die Anforderungen an die Eltern sind hoch, die die stetigen Wechsel organisieren und die wichtigen Informationen zu Schule, Hobbies etc. austauschen müssen. Es versteht sich von selbst, dass der Wunsch der Eltern, auch nach der Trennung möglichst viel Alltag mit dem Kind leben zu können, hinter das Kindeswohl zurückzutreten hat, wenn z.B. die neuen Wohnsituationen einen häufigen Wechsel des Kindes als für das Kind zu anstrengend und als nicht praktikabel erweist oder wenn das Kind dadurch ständig der Spannung eines von den Eltern noch nicht bewältigten Elternkonflikts ausgesetzt ist.
Eltern ohne Sorgerecht
Die gemeinsame elterliche Sorge ist bei geschiedenen und unverheirateten Eltern die Regel. Dennoch gibt es Situationen, in denen das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die alleinige elterliche Sorge anordnen muss. Für die Entwicklung der Kinder ist es in diesen Fällen wichtig, dass die Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil erhalten bleibt. Auch Eltern ohne Sorgerecht darf der andere Elternteil nicht einfach ignorieren. Folgende Rechte haben Sie:
Beim Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) handelt es sich um einen gegenseitigen Anspruch, d.h. sowohl der Elternteil ohne elterliche Sorge als auch das Kind haben Anspruch darauf, dass sie sich regelmässig sehen und Zeit miteinander verbringen können. Daher ist der Begriff "Besuchsrecht" leicht irreführend, da es sich aus Sicht des Elternteils ohne elterliche Sorge sowohl um ein Recht als auch um eine Pflicht dem Kind gegenüber handelt.
Gemäss dem Recht auf Information (Art. 275a Abs. 1 ZGB) sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse (wie zum Beispiel eine wichtige Prüfung) im Leben des Kindes benachrichtigt werden. Vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, sollen sie angehört werden. Es handelt sich dabei um ein Mitspracherecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheidet aber letztlich der sorgeberechtigte Elternteil allein. Wer das Sorgerecht allein innehat, muss den anderen Elternteil aber informieren, anhören und ernst nehmen. Eltern ohne elterliche Sorge können überdies gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
Besuchsrecht (persönlicher Verkehr)
Art. 273 ZGB statuiert das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander auch dann zu pflegen, wenn einem Elternteil weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die Kinder zusteht. Das Besuchsrecht ist Recht und Pflicht zugleich: Der betroffene Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen. Dies gilt sowohl für verheiratete, geschiedene und getrennte als auch für unverheiratete Eltern. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern ist für die Entwicklung des Kindes von entscheidender Bedeutung. Nicht selten kommt es zu Problemen etwa in der Pubertätsphase, wenn keine lebendige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht. Der Kontakt wird von den Gerichten und Behörden daher gefördert, wo immer das Kindeswohl dies zulässt (Art. 274 ZGB). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben (BGE 123 III 445, 452; BGE 122 III 404, 407). Durch den Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde wird nur der minimale Umfang des Besuchsrechts festgelegt. Die Eltern können und sollen miteinander und mit den Kindern möglichst weit gehende Kontakte vereinbaren.
Kinderunterhalt
Zu diesem Thema siehe meinen Blog über die Unterhaltsbeiträge bei der Scheidung.
Kinderanhörung
Durch die Anhörung der Kinder und Jugendlichen soll dem Gericht ermöglicht werden, sich unmittelbar über die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes ein eigenes Bild zu machen. Sie ist Ausdruck des Respekts vor Kindern und Jugendlichen, die sich zur Trennung ihrer Eltern oder zu deren Scheidung schon eine eigene Meinung bilden können. Und sie hilft dem Gericht bei der Beurteilung der Situation der Kinder innerhalb der Familie.
Gemäss Art. 298 ZPO erfolgt die Anhörung in allen eherechtlichen Verfahren. Die Anhörung stellt den Grundsatz, das Absehen davon die Ausnahme dar. Ein Verzicht kommt in Frage:
bei einer vollständigen Einigung der Eltern über die Kinderbelange und einem Verzicht auf die Anhörung durch das Kind
bei kleinen Kindern (unter 6 Jahren, vgl. BGE 131 III 553): Einerseits erfassen jüngere Kinder die Bedeutung des elterlichen Konfliktes meist noch nicht voll. Die Belastung einer Anhörung durch eine ihnen fremde Person ist für sie grösser, insbesondere wenn sich die Eltern über die Kinderbelange streiten. Andererseits ist es gerade in umstrittenen Fällen für eine angemessene Regelung der Beziehungen zu den Eltern wichtig, auch die Bedürfnisse kleinerer Kinder abzuklären.
wenn die Anhörung eine erhebliche Belastung für das Kind bedeutet
das Kind die Beziehung zu einem Elternteil gar nicht beurteilen kann, weil es zu diesem bislang keinen Kontakt hatte (BGE 124 III 90).
wenn andere wichtige Gründe gegen die Anhörung sprechen (Art. 12 KRK; Art. 298 Abs. 1 ZPO)
Ob im konkreten Fall eine Anhörung stattfindet, entscheidet das Gericht aufgrund der Umstände und des Gesprächs mit den Eltern. Selbstverständlich berücksichtigt es beim Entscheid auch, ob das betroffene Kind die Anhörung wünscht oder nicht.
Die Anhörung des Kindes bleibt vertraulich. Den Eltern wird aber normalerweise eine Zusammenfassung des Gesprächs bekannt gegeben. Auf Wunsch des Kindes können Teile des Gesprächsinhalts ausgeklammert werden. In Fällen, in denen für die Bewertung von Äusserungen der Kinder Fachwissen nötig ist, zieht das Gericht oft Experten bei (siehe BGE 127 III 295).
Kinder und Eltern sollten nicht zögern, mit der Richterin oder dem Richter über ihre Wünsche und Vorbehalte zu sprechen. Erfahrungsgemäss sind die getroffenen Vereinbarungen und Entscheide für alle Betroffenen besser, wenn sie auch die Sicht der Kinder beachten, zum Beispiel was die Vereinbarkeit von Besuchen und Hobbies angeht. In erster Linie sollten daher Eltern und Kinder miteinander über die Veränderungen sprechen, die sich aus einer Trennung oder Scheidung ergeben.
Über Recht Clever
Ich bin MLaw Till Eigenheer, Gründer und Rechtsberater von Recht Clever. Während sechs Jahren in einer Anwaltskanzlei in Zürich und als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Uster sowie juristischer Sekretär beim Bezirksrat in Zürich habe ich schon viele Scheidungs- und Kinderschutzverfahren geleitet und begleitet.
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