
Eine Scheidung mit Kindern wirft viele Fragen auf: Wer kümmert sich an welchen Tagen um die Betreuung? Wie viel Unterhalt muss bezahlt werden? Diese Themen sollten am besten vor der Scheidung geklärt und in einer Scheidungskonvention festgehalten werden.
In diesem Beitrag erkläre ich dir, welche Aspekte du bei deiner Scheidung mit Kindern berücksichtigen solltest. Wenn du wissen willst, wie viel Unterhalt in deinem Fall bezahlt werden muss oder du deine persönliche Scheidungskonvention sofort herunterladen willst, dann klicke auf den folgenden Link:
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Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge (Art. 296 ff. ZGB) ist das Recht und die Pflicht, für das Kind zu entscheiden, wo es das noch nicht selbst kann. Wer die elterliche Sorge innehat, entscheidet über Schul- und Berufswahl, religiöse Erziehung, medizinische Eingriffe usw. Zur elterlichen Sorge gehört auch das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen bzw. mit dem Kind an einen anderen Ort zu ziehen. Eltern üben die elterliche Sorge unabhängig von ihrem Zivilstand im Regelfall gemeinsam aus. Das Gericht oder die Kindesschutzbehörde (KESB) ordnet die alleinige Sorge eines Elternteils nur noch dann an, wenn die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren wäre.
Elterliche Obhut
Die elterliche Obhut ist die Befugnis, mit dem Kind zusammen zu wohnen, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und sich um die alltäglichen Belange des Kindes zu kümmern. Wenn das Kind ganz überwiegend bei einem Elternteil wohnt, spricht man von alleiniger Obhut. Wohnt das Kind recht ausgiebig bei beiden Elternteilen, spricht man von geteilter oder alternierender Obhut. Hat ein Elternteil die alleinige Obhut inne, so befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes bei diesem Elternteil (Art. 25 ZGB). Bei alternierender Obhut müssen sich die Eltern darüber einigen, wo das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsicht hat. Am zivilrechtlichen Wohnsitz gehen die Kinder in der Regel in die Schule. Auch derjenige Elternteil, der das Kind nach einer Trennung oder Scheidung nicht so oft bei sich hat, übt Betreuungsverantwortung aus, sobald das Kind bei ihm ist. Betreuungsverantwortung beinhaltet auch das Recht und die Pflicht, für die alltäglichen Bedürfnisse des Kindes angemessen zu sorgen, ohne dass der andere Elternteil in diese Alltagsentscheide einzubeziehen wäre. Jeder Elternteil hat sich sodann während der Betreuungsverantwortung des anderen grundsätzlich nicht in dessen Art der Betreuung einzumischen (z.B. Ernährung, Unternehmungen, alltägliche medizinische Versorgung etwa bei plötzlich autretender Erkältung, etc.). Selbstverständlich findet die Freiheit in der Ausübung der Betreuung dort ihre Grenze, wo das Kindeswohl dadurch gefährdet würde. Eine alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an das Kind: Es muss zwischen zwei Wohnorten hin und her pendeln, es muss sich an zwei verschiedene Haushaltsordnungen halten etc. Auch die Anforderungen an die Eltern sind hoch, die die stetigen Wechsel organisieren und die wichtigen Informationen zu Schule, Hobbies etc. austauschen müssen. Es versteht sich von selbst, dass der Wunsch der Eltern, auch nach der Trennung möglichst viel Alltag mit dem Kind leben zu können, hinter das Kindeswohl zurückzutreten hat, wenn z.B. die neuen Wohnsituationen einen häufigen Wechsel des Kindes als für das Kind zu anstrengend und als nicht praktikabel erweist oder wenn das Kind dadurch ständig der Spannung eines von den Eltern noch nicht bewältigten Elternkonflikts ausgesetzt ist.
Eltern ohne Sorgerecht
Die gemeinsame elterliche Sorge ist bei geschiedenen und unverheirateten Eltern die Regel. Dennoch gibt es Situationen, in denen das Gericht oder die Kindesschutzbehörde die alleinige elterliche Sorge anordnen muss. Für die Entwicklung der Kinder ist es in diesen Fällen wichtig, dass die Beziehung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil erhalten bleibt. Auch Eltern ohne Sorgerecht darf der andere Elternteil nicht einfach ignorieren. Folgende Rechte haben Sie:
Beim Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) handelt es sich um einen gegenseitigen Anspruch, d.h. sowohl der Elternteil ohne elterliche Sorge als auch das Kind haben Anspruch darauf, dass sie sich regelmässig sehen und Zeit miteinander verbringen können. Daher ist der Begriff "Besuchsrecht" leicht irreführend, da es sich aus Sicht des Elternteils ohne elterliche Sorge sowohl um ein Recht als auch um eine Pflicht dem Kind gegenüber handelt.
Gemäss dem Recht auf Information (Art. 275a Abs. 1 ZGB) sollen Eltern ohne elterliche Sorge über besondere Ereignisse (wie zum Beispiel eine wichtige Prüfung) im Leben des Kindes benachrichtigt werden. Vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, sollen sie angehört werden. Es handelt sich dabei um ein Mitspracherecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Anders als bei der gemeinsamen elterlichen Sorge entscheidet aber letztlich der sorgeberechtigte Elternteil allein. Wer das Sorgerecht allein innehat, muss den anderen Elternteil aber informieren, anhören und ernst nehmen. Eltern ohne elterliche Sorge können überdies gemäss Art. 275a Abs. 2 ZGB bei Drittpersonen, die an der Betreuung des Kindes beteiligt sind, wie namentlich bei Lehrkräften, Ärztinnen und Ärzten, in gleicher Weise wie der Inhaber der elterlichen Sorge Auskünfte über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.
Besuchsrecht (persönlicher Verkehr)
Art. 273 ZGB statuiert das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander auch dann zu pflegen, wenn einem Elternteil weder die elterliche Sorge noch die Obhut über die Kinder zusteht. Das Besuchsrecht ist Recht und Pflicht zugleich: Der betroffene Elternteil hat sowohl das Recht auf persönlichen Verkehr mit seinem Kind als auch die Pflicht, dieses Recht wahrzunehmen. Dies gilt sowohl für verheiratete, geschiedene und getrennte als auch für unverheiratete Eltern. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern ist für die Entwicklung des Kindes von entscheidender Bedeutung. Nicht selten kommt es zu Problemen etwa in der Pubertätsphase, wenn keine lebendige Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen besteht. Der Kontakt wird von den Gerichten und Behörden daher gefördert, wo immer das Kindeswohl dies zulässt (Art. 274 ZGB). Das Bundesgericht hat den Wert der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sowie deren Rolle bei der Identitätsfindung des Kindes hervorgehoben (BGE 123 III 445, 452; BGE 122 III 404, 407). Durch den Entscheid des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde wird nur der minimale Umfang des Besuchsrechts festgelegt. Die Eltern können und sollen miteinander und mit den Kindern möglichst weit gehende Kontakte vereinbaren.
Kinderunterhalt
Zu diesem Thema siehe meinen Blog über die Unterhaltsbeiträge bei der Scheidung.