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Abänderung des Scheidungsurteils



Voraussetzungen


Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten erheblich und dauerhaft verändern, kann die Rente herabgesetzt oder eingestellt werden (0).


Es ist ein Vergleich zwischen den Verhältnissen bei Einreichung des Abänderungsbegehrens mit den im Scheidungsurteil enthaltenen Angaben vorzunehmen. Die Lebenshaltung, welche bei der ursprünglichen Bemessung des Unterhaltsbeitrages berücksichtigt wurde, bleibt massgebend.


Die Erheblichkeit einer Veränderung ist aufgrund eines Vergleichs der massgeblichen Parameter – bspw. der wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen sowie der Rentenhöhe – vor und nach der Veränderung festzustellen (1). Es gibt keine konkreten Vorgaben, aber Einkommens-Prozentvergleiche können als grobe Leitlinie für die Erheblichkeit dienen (2): In engen finanziellen Verhältnissen muss eine Veränderung im Bereich von 10-15% als ausreichend qualifiziert werden, während Änderungen im Bereich von 15-20% bei guten finanziellen Verhältnissen als Grenzfall anzusehen sind.


Die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit der Änderung im Scheidungszeitpunkt ist in Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber aus der Praxis. Eine Veränderung ist nicht erst dann vorhersehbar, wenn ihr Eintritt im Zeitpunkt der Scheidung sicher ist, sondern es genügt eine grosse Wahrscheinlichkeit (3). Nicht vorhersehbar gelten bloss mögliche Entwicklungen, wie jene, dass ein geschiedener Ehegatte später eine neue Lebensgemeinschaft eingehen könnte (4); oder dass beim Unterhaltspflichtigen aus gesundheitlichen Gründen später einmal eine Einkommenseinbusse eintreten könnte (5).


Gefestigte Konkubinate


Die Auswirkungen einer Lebensgemeinschaft des Unterhaltsgläubigers auf seinen Unterhaltsanspruch im Scheidungsrecht sind nicht explizit im Gesetz geregelt. Das Bundesgericht hat die Umschreibung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft und deren Berücksichtigung im Unterhaltsrecht vorgenommen (6).


Unter einem gefestigten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Der Unterhaltsanspruch fällt weg, wenn der Ehegatte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert. Ob die Partner über die dazu notwendigen finanziellen Mittel überhaupt verfügen, ist unerheblich (7).


Dem Unterhaltsschuldner obliegt der Nachweis, dass der Unterhaltsberechtigte in einer qualifizierten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt (8); das Bundesgericht hat jedoch die widerlegbare Vermutung aufgestellt, dass das Zusammenleben qualifiziert ist, wenn es zum Zeitpunkt der Eröffnung der Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils fünf Jahre gedauert hat (9).


Das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer qualifizierten Lebensgemeinschaft hängt nicht von den finanziellen Mitteln der Konkubinatspartner ab, sondern von ihren gegenseitigen Gefühlen und dem Bestehen eines gemeinsamen Schicksals (10). Der Unterhaltsbeitrag kann somit unabhängig von einer Verbesserung der finanziellen Lage des Unterhaltsberechtigten geändert werden (11). Indem sich der Rentenempfänger freiwillig einer neuen Schicksalsgemeinschaft verpflichtet, verzichtet er auf die Ansprüche, die er gegenüber seiner Ex-Ehefrau unabhängig von seiner neuen wirtschaftlichen Situation hat. Der Verzicht auf Unterhaltsansprüche kann mehr oder weniger endgültig sein, je nachdem, ob das neue Verhältnis des Rentenempfängers die Aufhebung oder die einfache Aussetzung des Rentenanspruchs zur Folge hat (12).

Offen ist, ob bei einem eheähnlichen Konkubinat die Scheidungsrente zu sistieren oder aufzuheben ist (13).



0 Art. 129 Abs. 1 ZGB.

1 BGE 118 II 229 E. 2

2 BGer 5A_138/2015, 1.4.2015, E. 4.1.2

3 BGE 120 II 4, 5; 96 II 301, 303; 94 II 217, 220

4 BGer 5A_760/2012, 27.2.2013, E. 5.2

5 BGer, 24.11.2017, 5A_593/2017, E. 6

6 BGer 5A_902/2020, 25.1.2021, E. 5.1.2; BGer 5A_373/2015, 2.6.2016, E. 4.3.2; SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch, Rz 10.33 ff. m.H., FamKomm Scheidung/BÜCHLER/RAVEANE, N 17 ff.; URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in: Thomas Geiser, Christiana Fountoulakis, Zivilgesetzbuch I 7. Auflage, 2022, Art. 129 ZGB

7 BGer 5P.135/2005, 22. Juli 2005, E. 2.1, in: FamPra.ch 2005 S. 926, und 5P.485/2006, 20. Juni 2007, E. 2.3.1, in: FamPra.ch 2007 S. 894; zum Ganzen BGE 138 III 97, E. 2.3.3

8 BGE 138 III 97 E. 3.4.2 S. 104; 118 II 235 E. 3c S. 238

9 BGE 138 III 97 E. 3.4.2 S. 104; 118 II 235 E. 3a S. 238

10 BGE 124 III 52 vgl. 2 a/aa, S. 54; BGer 5A_760/2012

11 BGer 5A_760/2012, E. 5.4; 5A_81/2008, E. 5.1.2

12 BGer 5A_81/2008, E 5.4.2; BGer 5C.53/2006, 23. Oktober 2006; zum Ganzen BGer 5A_373/2015 vom 2. Juni 2016, E. 4.3.2

13 BGer, 23.10.2006, 5C.93/2006, E. 2.2.2; BGer, 2.6.2016, 5A_373/2015, E. 4.3.3; BGer, 26.6.2019, 5A_964/2019 und 25.1.2021, 5A_902/2020, E. 5.1.3; URS GLOOR/ANNETTE SPYCHER, in: Thomas Geiser, Christiana Fountoulakis Zivilgesetzbuch I 7. Auflage, 2022, Art. 129 ZGB; SPYCHER/HAUSHEER, Handbuch, Rz 10.35 ff.

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