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Vorsorgeausgleich bei Scheidung




Was passiert bei einer Scheidung eigentlich mit den bei der Pensionskasse eingezahlten Vorsorgeguthaben? Dieser Blog soll dir helfen, deine Fragen zu beantworten.


Anspruch berechnen

Was passiert bei der Scheidung mit den Pensionskassenguthaben?

Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Pensionskassenguthaben werden ausgeglichen (Art. 122 ZGB). Bei der Scheidung hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe gemeinsam geäufneten Guthabens. Zunächst wird für jeden Ehegatten die Austrittsleistung (das was man bei einer Barauszahlung des Guthabens erhielte) zum Zeitpunkt der Heirat und der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestimmt. Sodann werden zum Guthaben bei der Heirat die Zinsen hinzu gerechnet. Die Differenz zwischen den beiden Austrittsleistungen ergibt das während der Ehe gesparte Vorsorgeguthaben jedes Ehegatten (Art. 22a FZG). Das Gericht weist die beteiligten Pensionskassen (bzw. eine von ihnen) an, den Ausgleich vorzunehmen. Ein Verzicht auf den Vorsorgeausgleich oder eine Abweichung von der hälftigen Teilung ist zwar möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (Art. 124b ZGB, Art. 124d ZGB, Art. 280 Abs. 3 ZPO). Wenn Sie in einem konkreten Fall den Ausgleichsanspruch berechnen möchten, können Sie das für die wichtigsten Fälle kostenlos mit dem Rechner der Zürcher Gerichte tun.

Welche Unterlagen benötige ich für die Berechnung?

Wie steht es bei Alters- und Invalidenrenten der Pensionskassen?


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