
Wenn es in einer Partnerschaft oder Ehe zu Konflikten kommt, welche die Partner nicht mehr selbst oder mit fachlicher Hilfe lösen können (Eheberatung oder –therapie, Mediation), ist oft die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes die einzige Möglichkeit.
Oft stellen sich bei einer Trennung ganz praktische Fragen: Von der Kinderbetreuung über die Zuweisung der Wohnung bis zum Unterhalt besteht oft grosses Konfliktpotenzial. Diese Fragen können entweder in einer Trennungsvereinbarung oder (sofern verheiratet) in einem Eheschutzverfahren geklärt werden.
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1. Trennungsvereinbarung
Unverheiratete Personen sowie Ehegatten, die sich über die Folgen des Getrenntleben einig sind, brauchen das Gericht resp. die KESB nicht in die Trennung zu involvieren. Die Parteien können die Folgen ihrer Trennung in einer schriftlichen Trennungsvereinbarung festhalten.
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2. Eheschutzverfahren
Gelingt es verheirateten Personen nicht, sich über eine Trennungsvereinbarung zu einigen, so kann jeder Ehegatte beim Eheschutzgericht um Regelung der Trennungsfolgen wie z.B. Kinderfragen, Wohnungszuteilung, Unterhalt usw. ersuchen (Art. 175 ZGB; Art. 176 ZGB). Dies hängt vor allem damit zusammen, dass eine Scheidung gegen den Willen des anderen Ehegatten grundsätzlich ein zweijähriges Getrenntleben erfordert (Art. 114 ZGB; vgl. Art. 115 ZGB) und deshalb die Trennungsfolgen nicht direkt in einem Scheidungsverfahren geregelt werden können.
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Über mich und Recht Clever
Ich bin MLaw Till Eigenheer, Gründer und Rechtsberater von Recht Clever. Während sechs Jahren in einer Anwaltskanzlei in Zürich und als Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Uster habe ich schon viele Scheidungsverfahren geleitet und begleitet.
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