
Nachehelicher Unterhalt
Geschiedene Ehegatten/innen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bezahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen zur Finanzierung der eigenen gebührenden Lebenshaltungskosten, inkl. einer angemessenen Altersvorsorge. Die Kriterien für den Entscheid über nacheheliche Unterhaltsbeiträge sind (nicht abschliessend) in Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB aufgezählt. Keine Rolle spielt, wer am Scheitern der Beziehung “schuld” ist (zu den Ausnahmen s. Art. 125 Abs. 3 ZGB). Die Höhe der Unterhaltsbeiträge hängt von den konkreten Verhältnissen ab und muss in jedem Einzelfall vom Gericht beurteilt werden.
Einbezogen werden ausser erzielbaren Erwerbseinkommen insbesondere die künftigen Ausgaben. Meist wird allen Familienmitgliedern angerechnet, was sie unbedingt zum Leben brauchen:
Grundbetrag
Wohnkosten (Miete, Nebenkosten, Hypothek, Unterhalt)
Krankenkasse
laufende Gesundheitskosten
arbeitsbedinge Kosten (Mittagessen, Mobilität, Schulungskosten)
(Steuer-, Versicherungs- (insb. Krankenkassen-Zusatzversicherung) und Kommunikationskosten)
Was danach vom gemeinsamen Einkommen bleibt, wird nach einem angemessenen Schlüssel verteilt.
Kinderunterhalt
Ein jedes Kind hat Anspruch auf die bestmögliche Betreuung. Die Eltern sind verpflichtet, diesen Anspruch des Kindes zu erfüllen und haben insbesondere auch für die finanziellen Folgen dieser bestmöglichen Betreuung aufzukommen.
Im Idealfall einigen sich die Eltern in einer Scheidungsvereinbarung darüber, welchen Teil des Unterhaltes für die Kinder ein jeder von ihnen in Zukunft übernehmen wird. Zum finanziellen Unterhaltsanspruch eines Kindes gehört in erster Linie, dass seine Lebenshaltungskosten bezahlt werden.
Wenn ein Elternteil durch die persönliche Betreuung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt ist und aus diesem Grund die eigenen Lebenshaltungskosten nicht oder nicht vollumfänglich aus eigenen Mitteln decken kann, hat das Kind Anspruch darauf, dass der andere Elternteil für diese Kosten in Form des sogenannten Betreuungsunterhaltes aufkommt. Mit anderen Worten dient der Betreuungsunterhalt dazu, dem Anspruch des Kindes auf persönliche Betreuung in finanzieller Hinsicht zum Durchbruch zu verhelfen. Der Unterhaltsbeitrag muss auch nach einer Scheidung stets den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern angemessen sein (Art. 133 Abs. 1 und 285 ZGB).
Eine Scheidung wirkt sich oft ganz erheblich auf die Leistungsfähigkeit der Eltern aus, da die Finanzierung zweier Haushalte zusätzliche Kosten verursacht.
Ausserdem kann der Unterhaltsbeitrag nur noch in Form einer Geldleistung und nicht mehr durch persönliche Betreuung erbracht werden, wenn die Kinder nicht mehr in der Obhut eines Elternteils stehen (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Bei Patchworkfamilien und erwachsenen Kindern in Erstausbildung ist der Unterhalt besonders schwierig zu bestimmen. In diesen Fällen lohnt sich eine Rechtsberatung. In allen anderen Fällen kann der Unterhalt mit unserem Unterhaltsrechner schnell, einfach und rund um die Uhr bestimmt werden.
Wie viel Unterhalt muss konkret bezahlt werden?
Mit unserem Unterhaltsrechner kannst du, deine voraussichtlichen Unterhaltsbeiträge rund um die Uhr und ohne teuren Anwalt sofort berechnen.
Ob und wie die Berechnung zur Anwendung gelangt, bleibt dem Scheidungsgericht überlassen, dieses prüft die Angemessenheit der Unterhaltsbeiträge in jedem Fall.
Du brauchst dir also keine Sorge machen, dass du zu tiefe oder hohe Unterhaltsbeiträge mit deinem/r Ex vereinbarst.