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Wie fordere ich meine Alimente ein?

Alleinerziehende sind auf regelmässige Unterhaltszahlungen angewiesen. Was, wenn sie zu spät oder gar nicht gezahlt werden?



Wenn der oder die Ex-Partner*in der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern oder einem selbst nicht nachkommt, wird es schwer, die Familie wirtschaftlich über die Runden zu bringen. Die Kosten für Kinderbetreuung, Wohnen, Essen, Gesundheit, Versicherungen, Freizeit und so weiter zahlen sich schliesslich nicht von alleine.


Um den wirtschaftlichen und psychischen Druck zu beseitigen, ist es wichtig schnell rechtliche Schritte einzuleiten, damit die Alimente bald wieder regelmässig bezahlt werden. Leider sind Anwälte oft sehr teuer und gerade wenn das Geld knapp wird, können sich viele keinen Anwalt leisten.


Zum Glück kannst du mit Chatbot "Juri" ganz einfach und ohne teuren Anwalt selber für dein Recht einstehen. Doch wie läuft das ab?


1. Schritt: Die Mahnung


Eine Mahnung ist vom Gesetz zwar nicht vorgeschrieben, häufig ist es aber günstiger und schneller, wenn der oder die Ex-Partner*in möglichst rasch – etwa 10 Tage nach Ablauf des Zahlungstermins – mit einem Brief zur Zahlung gemahnt wird.


In einer Mahnung wird der oder die Ex-Partner*in über das Ausbleiben der Zahlung informiert und aufgefordert, die ausstehenden Alimente innerhalb einer bestimmten Frist (zum Beispiel innert 10 Tagen) zu auf das Konto zu überweisen. Wichtig ist, genau aufzulisten, für welchen Zeitraum und für welche Person die Alimente geschuldet sind. Wenn der Brief eingeschrieben versandt wird, unterstreicht dies die Ernsthaftigkeit der Mahnung zusätzlich.



2. Schritt: Die Betreibung


Bleiben die Alimente trotz Mahnung unbezahlt, lohnt es sich eine Betreibung ins Auge zu fassen (sofern der oder die Ex-Partner*in ein regelmässiges Einkommen hat). Die Betreibung wird durch das Betreibungsbegehren eingeleitet. Wichtig ist, im Betreibungsbegehren genau aufzulisten, für welchen Zeitraum und für welche Person die Alimente geschuldet sind.



3. Schritt: Die Rechtsöffnung nach einem Rechtsvorschlag


Wenn der oder die Ex-Partner*in «Rechtsvorschlag» gegen die Betreibung erhebt (falls nicht springe sofort zu Schritt 4), muss als nächstes das Gericht angerufen werden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz das sogenannte Rechtsöffnungsverfahren vor. Das ist ein für Laien geeignetes sowie sehr kostengünstiges und schnelles Gerichtsverfahren.


Voraussetzung für die Rechtsöffnung ist, dass ein vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde genehmigter Unterhaltsvertrag oder ein rechtskräftiges Scheidungsurteil besteht.


Das Rechtsöffnungsverfahren hat eine Erfolgsquote von ca. 90 %. Sollte dieses trotzdem einmal scheitern, verlierst du deinen Anspruch nicht. Dein Risiko ist also sehr gering.



4. Schritt: Die Fortsetzung der Betreibung


Oft bezahlt der oder die Ex-Partner*in den Unterhalt spätestens nachdem das Gericht die Rechtsöffnung erteilt hat freiwillig. Geschieht dies nicht, so kann frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden.



Weitere mögliche Schritte:


Strafverfolgung


Möglich ist zusätzlich eine Strafanzeige gegen den oder die säumige*n Unterhalsschuldner*in einzureichen. Wer aus bösem Willen oder Arbeitsscheu die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind missachtet, kann nämlich auf Antrag hin mit Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden. Doch damit können leider keine Alimente eingetrieben werden.



Anweisung an die Schuldner


Treffen die Alimente häufiger nicht ein, kann das Gericht die Arbeitgeberin, eine Sozialversicherung oder die Arbeitslosenversicherung des Ex-Partners oder der Ex-Partnerin anweisen, die Unterhaltsbeiträge direkt an den oder die Alleinerziehende*n zu überweisen (Art. 132,177 und 291 ZGB).


Eine Schuldneranweisung ist nur möglich, wenn die unterhaltsverpflichtete Person ihre Zahlungen nicht leistet. Die Anweisung erfolgt auf entsprechendes Begehren der unterhaltsberechtigten Person und ist entweder im Rahmen des Unterhaltsprozesses oder nachträglich in einem summarischen Verfahren beim Gericht zu beantragen (Art. 271 lit. i und Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO).



Sicherstellung


Weigert sich eine Elternperson beharrlich, Unterhaltsbeiträge zu zahlen, oder steht eindeutig fest, dass sie Anstalten zur Flucht trifft, ihr Vermögen verschleudert oder beiseiteschafft, kann sie vom Gericht verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheiten zu leisten.



Alimentenbevorschussung


Alle Kantone bevorschussen Alimente für Kinder, wenn diese nicht, nicht rechtzeitig oder unregelmässig bezahlt werden. Die Alimente werden jedoch nur während einer bestimmten Dauer und bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst und nur dann, wenn Einkommen und Vermögen der unterhaltsberechtigten Elternperson bestimmte – meist niedrige – Grenzen nicht überschreiten. Dabei wird in den meisten Kantonen auch das Einkommen eines neuen Ehegatten und teils gar eines neuen Konkubinatspartners mitberücksichtigt. Frauen-/Männeralimente werden leider nur in sehr wenigen Kantonen bevorschusst. Aus diesen Gründen scheitern viele an den strengen Voraussetzungen der Bevorschussung oder erhalten bloss einen kleinen Betrag.


Alimenteninkassohilfe


Alleinerziehende können sich auch an die kantonale Stelle für Alimentenhilfe wenden, damit diese das Inkasso der Unterhaltsbeiträge übernimmt und diese allenfalls bevorschusst. Die kantonale Fachstelle ist verpflichtet, auf Gesuch hin unentgeltlich zu helfen, die Kinderalimente einzutreiben und hat auch zu helfen, wenn eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge ausbleiben, dies jedoch nicht zwingend unentgeltlich.

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