Seit Corona ist die Arbeit sehr viel komplizierter geworden. Neben Einschränkungen durch Schutzkonzepte betreffend Hygiene und Abstand sind viele Arbeitnehmer*innen auch durch die Kurzarbeit in Ihrem Lohnanspruch betroffen. Doch welchen Lohnanspruch hast du eigentlich während der Kurzarbeit?
Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und Arbeitsplätze erhalten; die Kurzarbeitsentschädigung ist somit eine Alternative zu Entlassungen.
Die Einführung von Kurzarbeit erfordert die Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers sowie eine Verkürzung der Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen oder einen Härtefall aufgrund einer behördlichen Massnahme.
Der Arbeitsausfall muss kurzfristig und absehbar sein. Kurzarbeit kann für den ganzen Betrieb oder einen einzelnen Betriebsteil (Betriebsabteilung) abgerechnet werden.
Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer*innen im Sinne des AHVG; beispielsweise also auch Grenzgänger. Während der Corona-Pandemie sind auch befristet und temporär angestellte Arbeitnehmer*innen sowie Lernende anspruchsberechtigt.
Ausgeschlossen von der Kurzarbeitsentschädigung sind Arbeitnehmer, die sich in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befinden sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder ausreichend kontrollierbar ist.
Erforderlich für die Abrechnung von Kurzarbeit ist eine betriebliche Zeiterfassung.
Mehr- bzw. Überstunden müssen während der Corona-Pandemie nicht mehr vorgängig abgebaut werden, was die Abrechnung vereinfacht und den Leistungsumfang erhöht.
Die Kurzarbeitszeitentschädigung beträgt 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Abrechenbar ist die effektive verkürzte Arbeitszeit. Als verkürzt gilt die Arbeitszeit, die, zusammen mit geleisteten Mehrstunden, die normale Arbeitszeit nicht erreicht.
Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 148’200 pro Jahr. Die gesetzlichen Sozialabgaben sind auf dem vollen, vertraglich vereinbarten Lohn abzuführen. Die maximale Abrechnungsdauer beträgt 12 Monate innerhalb von zwei Jahren.
Die zwei Arbeitstage vor und nach einem Feiertag sowie die fünf Arbeitstage vor und nach Betriebsferien sind grundsätzlich nicht abrechenbar. Im Falle von Betriebsferien kann das SECO auf Gesuch der Arbeitgeberin, eine abweichende Regelung gewähren; das Gesuch ist bei der kantonalen Amtsstelle einzureichen.
Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 Prozent vom Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate ab, so bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung aufgrund dieses Durchschnittslohnes.
Übrigens, wenn dein*e Arbeitgeber*in deinen Lohn nicht bezahlt, dann kannst du diesen mit Juri ganz einfach und ohne teuren Anwalt selber einfordern. Wie das geht, erfährst du hier.
Achtung: Während der Corona-Pandemie ändert sich die Rechtslage ständig. Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um eine Momentaufnahme, gültig im Juni 2021.
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