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Welche Rechte habe ich im Home-Office?



Seit Corona ist die Arbeit sehr viel komplizierter geworden. Wegen den am Arbeitsplatz bestehenden Einschränkungen durch Schutzkonzepte betreffend Hygiene und Abstand sind viele Arbeitnehmer mittlerweile im Homeoffice. Was muss mir mein*e Arbeitgeber*in im Homeoffice bezahlen?


Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses schuldet die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer für die Zurverfügungstellung seiner Dienste eine Vergütung. Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung der Arbeitgeberin zu halten hat. Werden vom Homeoffice-Mitarbeiter spezielle Arbeits- und Präsenzzeiten verlangt, entsteht auch hierbei ein zuschlagspflichtiger Lohn (Überstunden, Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit etc.).


Auch im Homeoffice sind in jedem Fall die Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten zu beachten. Die Verantwortung zur Einhaltung dieser liegt klar bei der Arbeitgeberin. Da weder die Arbeitgeberin noch Behörden den Arbeitnehmer zu Hause unmittelbar kontrollieren können, ist eine hinreichende Aufklärung inkl. Anweisung zur Einhaltung der Vorschriften sowie eine lückenlose Arbeitszeiterfassung unerlässlich. Nacht- und Sonntagsarbeit sind ohne entsprechende Bewilligung auch im Homeoffice verboten.


Die Homeoffice-spezifischen Unterschiede betreffen vor allem die Infrastrukturbereitstellung durch den Arbeitnehmer und seine Aufwendungen für die Arbeitgeberin («bring your own device», Büromaterial, Auslagenersatz).


Die Arbeitgeberin muss die Arbeitnehmenden mit den Arbeitsgeräten und Material auszurüsten, die zur Verrichtung der Arbeit benötigt werden, wenn nichts Abweichendes vereinbart oder üblich ist. Zu den Arbeitsgeräten und dem Material gehören das übliche Büromaterial (Papier, Schreibwaren), aber auch die IT-Infrastruktur (Computer, Maus, Drucker) und die Arbeitsplatzeinrichtung (Pult, Stuhl).

Wenn der Arbeitnehmer im Einverständnis mit der Arbeitgeberin seine privaten Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung stellt, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts Abweichendes verabredet wurde bzw. üblich ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nur einige Tage pro Woche/Monat im Homeoffice arbeitet und der Arbeitsplatz im Unternehmen während dessen Abwesenheit von anderen Arbeitnehmern genutzt wird (sog. desk sharing Modell).


Auslagen (im Homeoffice) sind von der Arbeitgeberin zu begleichen, sofern sie berufsnotwendig sind. Auslagen umfassen Spesen (Softwarelizenz-, Porto-, Telekommunikations-, Energiekosten etc.) und unabhängig von der Arbeitsleistung anfallende Kosten (Abonnemente für privates Internet und Mobiltelefon, Mietkosten etc.). Abreden, wonach der Arbeitnehmer berufsbedingte Auslagen ganz oder teilweise selber zu tragen hat, sind nichtig.


Wenn dem Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin kein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht (bzw. das Homeoffice als Gesundheitsmassnahme angeordnet wurde), steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Kostenbeteiligung durch die Arbeitgeberin an die Büroraummiete zu Hause zu, auch wenn dieser das Zimmer nicht speziell für die Nutzung als Homeoffice gemietet hat und die Kosten daher so oder so entstanden wären.


Vom Arbeitnehmer darf mit Bezug auf die Höhe der Auslagen kein strenger Beweis verlangt werden und effektiv gehabte Auslagen, die ziffernmässig nicht mehr beweisbar sind, sind vom Richter zu schätzen.


Betreiben Arbeitnehmende Homeoffice-Arbeit auf eigenen Wunsch, obwohl ihnen die Arbeitgeberin uneingeschränkt einen vollwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellt, fehlt es an der Notwendigkeit der Auslagen und Spesen. Die Arbeitgeberin kann in diesem Fall die Kostenübernahme verweigern, auch wenn sie zur Erfüllung der Arbeit angefallen ist. Sollte der betriebliche Arbeitsplatz aber einmal nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen und die Homeoffice-Arbeit angeordnet werden, würde eine Pauschale, welche nicht die tatsächlich anfallenden Kosten für Spesen und Auslagen abdeckt, ihre Gültigkeit verlieren und die Arbeitgeberin hätte die Kosten in voller Höhe zu entrichten.


Zusammenfassend sind für Angestellte, die während der Corona-Pandemie im angeordneten Homeoffice tätig waren, die Geräte und Material für die Ausführung der Arbeit zwingend von der Arbeitgeberin zu zahlen oder zur Verfügung zu stellen oder der Arbeitnehmer ist dafür angemessen zu entschädigen. Auch Spesen sind von der Arbeitgeberin zu begleichen, wenn sie berufsnotwendig und belegt sind.


Übrigens, wenn dein*e Arbeitgeber*in deinen Lohn nicht bezahlt, dann kannst du diesen mit Juri ganz einfach und ohne teuren Anwalt selber einfordern. Wie das geht, erfährst du hier.


Achtung: Während der Corona-Pandemie ändert sich die Rechtslage ständig. Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um eine Momentaufnahme, gültig im Juni 2021.

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