Seit Corona ist die Arbeit sehr viel komplizierter geworden. Neben Einschränkungen durch Schutzkonzepte betreffend Hygiene und Abstand sind viele Arbeitnehmer auch in Ihrem Lohnanspruch betroffen. Was wenn ich an Corona erkranke oder ich wegen einer Quarantäne nicht arbeiten kann?
Erkrankt der Arbeitnehmer am Coronavirus, resultiert daraus grundsätzlich eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Wurde das Arbeitsverhältnis für mehr als drei Monate abgeschlossen oder dauerte es länger als drei Monate, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine beschränkte Zeit. Kranke Arbeitnehmer, welche die Empfehlungen des BAG bewusst und nachweislich nicht beachten, trifft hingegen ein Selbstverschulden und haben daher keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Die Lohnfortzahlung ist für eine bestimmte Dauer geschuldet. Diese Dauer ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Wurde eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, wird der Versicherungsträger nach der Wartefrist leistungspflichtig. Wurde im Arbeitsvertag nichts Besonderes vereinbart, richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Dauer der Dienstjahre und der anwendbaren Skala.
Ordnet der Arbeitgeber ohne Vorliegen einer Erkrankung «Selbstquarantäne» oder Home-Office an, ist weiterhin der volle Lohn geschuldet. Weil in diesem Fall objektiv keine Krankheit vorliegt, kann eine solche «Selbstquarantäne» grundsätzlich nicht über die Krankentaggeldversicherung abgerechnet werden.
Wenn die zuständige Behörde eine individuelle Massnahme gegen den Arbeitnehmer verfügt, ohne dass eine Infektion nachgewiesen ist (z.B. eine Quarantäne) ist weiterhin der volle Lohn geschuldet. Weil die Krankentaggeldversicherung nicht greift, richtet sich die Lohnfortzahlung in diesem Fall nach der anwendbaren Skala. Nach der durch die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu bestimmenden Länge der Lohnfortzahlung, endet die Leistungspflicht des Arbeitgebers. Falls der Arbeitnehmer in Quarantäne gesetzt wurde und einen Lohnausfall erleidet, hat er gegebenenfalls Anspruch auf max. 10 Taggelder nach der Erwerbsersatzordnung.
Befolgt der Arbeitnehmer ein behördliches Ausgehverbot («Shutdown»), schuldet der Arbeitgeber Lohn bzw. Lohnfortzahlung.
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Achtung: Während der Corona-Pandemie ändert sich die Rechtslage ständig. Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um eine Momentaufnahme, gültig im Juni 2021.
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