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Abänderung des Unterhalts





Erfahre mit wenigen Klicks, ob dein Unterhalt geändert werden kann und wie hoch der aktuell geschuldete Unterhalt ist.



Voraussetzungen für die Abänderung


Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten erheblich und dauerhaft verändern, kann der Unterhalt herabgesetzt oder eingestellt werden. Ein Vergleich zwischen den aktuellen Verhältnissen und den im Scheidungsurteil enthaltenen Angaben ist notwendig. Die ursprünglich berücksichtigte Lebenshaltung bleibt dabei maßgebend.

Erheblich ist eine Veränderung, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse sich um 10-15% (bei engen Verhältnissen) oder 15-20% (bei guten Verhältnissen) ändern. Diese Veränderung muss unvorhersehbar gewesen sein, wobei eine große Wahrscheinlichkeit genügt.


Gefestigte Konkubinate


Eine Lebensgemeinschaft des Unterhaltsgläubigers kann den Unterhaltsanspruch beeinflussen, obwohl dies gesetzlich nicht explizit geregelt ist. Ein gefestigtes Konkubinat ist eine langfristige, umfassende Lebensgemeinschaft mit Ausschließlichkeitscharakter und wirtschaftlicher sowie geistig-seelischer Komponente. Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer festen Beziehung lebt, die ihm ähnliche Vorteile wie eine Ehe bietet.


Der Unterhaltsschuldner muss nachweisen, dass eine qualifizierte Lebensgemeinschaft besteht. Dies wird vermutet, wenn die Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Klageeinreichung fünf Jahre besteht. Die finanziellen Mittel der Partner sind dabei unerheblich. Der Unterhaltsanspruch kann unabhängig von der finanziellen Lage des Unterhaltsberechtigten geändert werden, wenn dieser sich einer neuen Schicksalsgemeinschaft verpflichtet hat.

Unklar bleibt, ob die Scheidungsrente bei einem eheähnlichen Konkubinat sistiert oder aufgehoben wird.



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