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Welche Rechte haben besonders gefährdete Personen während Corona?



Seit Corona ist die Arbeit sehr viel komplizierter geworden. Als besonders gefährdete Person waren die Einschränkungen besonders gravierend. Doch welche Rechte hast du als besonders gefährdete Person während Corona?


Als besonders gefährdet gelten schwangere Frauen und Personen, die folgende Erkrankungen oder genetische Anomalien aufweisen:


1. Bluthochdruck

2. Herz-Kreislauf-Erkrankungen

3. Koronare Herzkrankheit

4. Chronische Lungen- und Atemwegserkrankungen

5. Diabetes, Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen

6. Krebs

7. Fettleibigkeit

8. Lebererkrankung

9. Nierenerkrankung

10. Trisomie 21


Nicht besonders gefährdet sind Personen, die gegen Covid-19 geimpft sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten, während 6 Monaten nach der Aufhebung einer Absonderung durch die zuständige Behörde.


Zu beachten ist, dass die Aufzählung mit den medizinischen Vorbelastungen exemplarisch und nicht abschliessend ist. Eine klinische Beurteilung der Gefährdung im Einzelfall bleibt vorbehalten und kann dazu führen, dass auch Personen die geimpft oder genesen sind als besonders gefährdet eingestuft werden.


Der Arbeitgeber ermöglicht seinen besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erfüllen. Er trifft zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.


Ist es nicht möglich, die angestammte Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen, so weist der Arbeitgeber der betroffenen Arbeitnehmerin oder dem betroffenen Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zu, die von zu Hause aus erledigt werden kann.


Ist aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar, so dürfen diese in ihrer angestammten Tätigkeit vor Ort beschäftigt werden, der Arbeitsplatz so ausgestaltet ist, dass jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist, namentlich indem ein Einzelraum oder ein klar abgegrenzter Arbeitsbereich zur Verfügung gestellt wird.


In Fällen, in denen ein enger Kontakt nicht jederzeit vermieden werden kann, werden weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung).


Kann der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeit weder von zuhause aus erledigen, noch kann jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen werden, noch können die STOP-Prinzipien eingehalten werden, so weist ihnen der Arbeitgeber in Abweichung vom Arbeitsvertrag bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit vor Ort zu, bei der jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen ist oder weitere Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip ergriffen werden.


Bevor der Arbeitgeber die vorgesehenen Massnahmen trifft, hört er die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Er dokumentiert die beschlossenen Massnahmen schriftlich und teilt sie in geeigneter Weise den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit.

Kann der Arbeitnehmer weder in seiner eigentlichen Arbeitstätigkeit noch in einer Ersatztätigkeit von zuhause aus arbeiten, noch kann bei diesen Tätigkeiten jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen werden, noch können die STOP-Prinzipien eingehalten werden, oder wenn der Arbeitnehmer die Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus trotz der vom Arbeitgeber getroffenen Massnahmen aus besonderen Gründen als zu hoch für sich erachtet, so kann er die Übernahme einer ihm zugewiesenen Arbeit ablehnen. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.


Kann der Arbeitnehmer weder in seiner eigentlichen Arbeitstätigkeit noch in einer Ersatztätigkeit von zuhause aus arbeiten, noch kann bei diesen Tätigkeiten jeder enge Kontakt mit anderen Personen ausgeschlossen werden, noch können die STOP-Prinzipien eingehalten werden oder lehnt der Arbeitnehmer die zugewiesene Arbeit aus besonderen Gründen ab, so sind besonders gefährdete Personen vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung zu beurlauben.

Die betroffenen Personen machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend; erst ab diesem Zeitpunkt gilt der Beurlaubungsanspruch. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.


Besonders gefährdete Mitarbeiter brauchen sich die Beurlaubung nicht auf den bestehenden Feriensaldo anrechnen bzw. verrechnen lassen.


Wenn es nicht möglich ist, besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu beschäftigen, oder wenn diese die zugewiesene Arbeit berechtigterweise ablehnen, haben diese Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wobei die besondere Gefährdung mittels ärztlichem Attest nachgewiesen werden muss. Der Anspruch entsteht, sobald eine Beschäftigung nicht möglich ist oder wenn die zugewiesene Arbeit berechtigterweise abgelehnt wird und endet mit der Wiederaufnahme der Arbeit. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken am Tag und ist durch den Arbeitnehmer bei der AHV-Ausgleichskasse geltend zu machen. Bei Lohnfortzahlung des Arbeitgebers kann dieser die Entschädigung geltend machen.


Dauert die Beurlaubung des besonders gefährdeten Arbeitnehmers länger als zwei volle Monate kann dessen Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Urlaubsmonat um 1/12 gekürzt werden.


Übrigens, wenn dein*e Arbeitgeber*in deinen Lohn nicht bezahlt, dann kannst du diesen mit Juri ganz einfach und ohne teuren Anwalt selber einfordern. Wie das geht, erfährst du hier.


Achtung: Während der Corona-Pandemie ändert sich die Rechtslage ständig. Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um eine Momentaufnahme, gültig im Juni 2021.

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