Seit Corona ist die Arbeit sehr viel komplizierter geworden. In vielen Betrieben bestehen Einschränkungen durch Schutzkonzepte betreffend Hygiene und Abstand. Doch welche Rechte hast du eigentlich gegenüber dem oder der Arbeitgeber*in während der Corona-Pandemie?
Während der Corona-Pandemie ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu ergreifen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen angemessen sind, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann sowie für Personen, die von der Pflicht, eine Gesichtsmaske zu tragen, ausgenommen sind.
Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.
Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet.
Arbeitgeber sind in ihrem Betrieb von der Homeofficepflicht befreit, wenn sie ein Testkonzept eingeführt haben. Das Konzept muss den Mitarbeitenden einen einfachen Zugang zu Tests gewährleisten und sieht vor, dass sie regelmässig über die Vorteile der Tests informiert werden. Die Mitarbeitenden müssen sich mindestens einmal pro Woche testen lassen können. Die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten der Tests durch den Bund müssen erfüllt sein.
Arbeitgeber müssen die Empfehlungen des BAG in Bezug auf Hygiene und soziale Distanz am Arbeitsplatz umsetzen sowie besonders gefährdete Personen separieren. Im Zweifelsfall ist, wo möglich, Home-Office anzuordnen bzw. zu vereinbaren. Unterbleibt dies, erwächst dem Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht unter Wahrung des Lohnanspruchs.
Will der Arbeitnehmer das Recht zur Arbeitsverweigerung geltend machen, ist es zwar empfehlenswert den Arbeitgeber vorher abzumahnen, was indes nicht zwingend erforderlich ist, da die überwiegenden berechtigten Eigeninteressen des Arbeitnehmers der arbeitsvertraglichen Treuepflicht vorgehen.
Wird ein Arbeitnehmer entlassen, der die Arbeit als Folge der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berechtigt verweigert hat, ist die Kündigung gültig aber missbräuchlich. Dies weil der Arbeitnehmer einen ihm zustehenden Anspruch aus Arbeitsvertag geltend machte. In der Folge resultiert dem Arbeitnehmer ein Entschädigungsanspruch von max. sechs Monatslöhnen.
Befürchtet der Arbeitnehmer eine Ansteckung, ohne dass der Arbeitgeber seine vertragliche Fürsorgepflicht verletzt, steht ihm kein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Massnahmen zum Schutze der Gesundheit seiner Arbeitnehmer getroffen hat, oder wenn solche Massnahmen nicht in der Risikosphäre des Arbeitgebers liegen.
Befürchtet der Arbeitnehmer eine Ansteckung im öffentlichen Verkehr, resultiert daraus kein Leistungsverweigerungsrecht, weil der Arbeitsweg in die Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt.
Bleibt der Arbeitnehmer der Arbeit aus eigenem Antrieb ohne Vorliegen eines objektiven Leistungsverweigerungsrechts fern, besteht für die Fehlzeit grundsätzlich kein Lohnanspruch.
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Achtung: Während der Corona-Pandemie ändert sich die Rechtslage ständig. Bei den obigen Ausführungen handelt es sich um eine Momentaufnahme, gültig im Juni 2021.
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